BGH Beschluss v. - IX ZR 81/14

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwalt auf Auszahlung vereinnahmter Fremdgelder in Anspruch genommen. Der Beklagte hat mit Gebührenforderungen aufgerechnet und Widerklage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus verschiedenen Angelegenheiten erhoben.

2Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 11.576,96 € zu zahlen; der Widerklage hat es in Höhe von 3.765,05 € stattgegeben. Fristgerecht hat der Beklagte durch seine beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil erhoben. Auf deren Antrag wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst bis zum verlängert. Auf weiteren Antrag wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Verfügung vom bis zum verlängert. Mit am eingegangenem Schriftsatz vom haben die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie den Beklagten nicht mehr vertreten.

3Am hat der Beklagte einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt, weil er einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der zu seiner Vertretung bereit gewesen wäre, nicht habe finden können. Seine vormaligen, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten hätten das Mandat am Vortag grundlos niedergelegt. Danach habe er bei 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten vergeblich angefragt, ob sie zu einer Übernahme des Mandats und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der am ablaufenden Frist bereit seien.

II.

41.

Dem Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dass es sich so verhält, ist von der Partei substantiiert darzulegen (vgl. , NJW-RR 1995, 1016; vom - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9; vom - V ZR 253/13, MDR 2014, 677 Rn. 1).

5Hieran fehlt es. Warum die Rechtsanwälte , die zunächst die Vertretung des Beklagten übernommen und die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, das Mandat niedergelegt haben, erläutert der Beklagte nicht. Die schlichte Begründung seines Antrags, der bisherige Verfahrensbevollmächtigte habe das Mandat grundlos niedergelegt, lässt nicht erkennen, ob die Bevollmächtigten das Mandat ohne jede Erklärung niedergelegt haben oder ob sie einen Grund angegeben haben, den der Beklagte für unzutreffend hält und deshalb nicht nennt. Der Antrag des Beklagten enthält lediglich eine Wertung, die nicht mit Tatsachen unterlegt ist. Ein Schreiben, mit dem die bisherigen Bevollmächtigten das Mandat beendet haben, hat der Beklagte nicht vorgelegt. Ob die bisherigen Bevollmächtigten das Mandat niedergelegt haben, weil der Beklagte einen geforderten Vorschuss nicht gezahlt hat, was die Bestellung eines Notanwalts nicht rechtfertigen würde (vgl. , ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN), ob die Mandatsniederlegung im Hinblick auf Unstimmigkeiten über die abzufassende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfolgt ist, was ebenfalls eine Notanwaltsbestellung ausschließen würde (vgl. aaO Rn. 12), oder aus welchen Gründen sonst die Niederlegung erfolgt ist, kann dem Antrag nicht entnommen werden. Damit hat der Beklagte seiner Obliegenheit, dem Gericht mit Substanz darzulegen, dass es nicht aus von ihm zu vertretenden Gründen zur Mandatsniederlegung gekommen ist, nicht einmal ansatzweise genügt.

62.

Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wird die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulässig zu verwerfen sein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.

7Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN; vom - VI ZR 226/13, MDR 2014, 978 Rn. 5 mwN). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. aaO Rn. 4 mwN; vom aaO Rn. 9; vom - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; Beschluss vom , aaO). Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen.

Fundstelle(n):
NAAAE-79477