Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung
des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften
im Metall- und Schrotthandel
Leitsatz
1. Vor der Beurteilung der
Frage, ob der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil der Eingangsumsatz
in eine Steuerhinterziehung einbezogen war und feststeht, dass der
Steuerpflichtige dies wusste oder hätte wissen müssen, ist zunächst
das Vorliegen sämtlicher materieller Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
zu prüfen und zu bejahen. Dabei trägt der den Vorsteuerabzug begehrende
Steuerpflichtige die Feststellungslast für das Vorliegen aller materiellen
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
2. Im Metall- und Schrotthandel
gegen Barzahlung mit neuen Marktteilnehmern, die sich z. T. durch
Handlungsbevollmächtigte vertreten lassen, gehört es zu den Sorgfaltspflichten
des Geschäftsführers der das Metall ankaufenden GmbH, die Identität
und den Geschäftssitz der tatsächlich liefernden Personen aufzuklären; dies
gilt insbesondere, wenn die Lieferungen als sog. Strecken- oder
Reihengeschäfte abgewickelt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAE-79131
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.07.2014 - 3 K 240/13
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