OFD Niedersachsen - S 7100 - 30 - St 171

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen aus öffentlichen Kassen für Baumaßnahmen an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sowie für Erhalt und Betrieb von Kreuzungen

Zahlungen der öffentlichen Hand für Baumaßnahmen an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sind in § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG) geregelt. Rechtsgrundlage für Zahlungen zum Erhalt und Betrieb von Kreuzungen ist § 16 Abs. 1 Nr. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG).

Baumaßnahmen an Kreuzungen

Bei Baumaßnahmen nach § 3 EBKrG tragen der Träger der Schienenbaulast und der Träger der Straßenbaulast je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land. Dieses sog. Staatsdrittel ist nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss. Einzelheiten ergeben sich aus dem sowie dem (BStBl 2013 I S. 182).

Maßnahmen zum Erhalt und Betrieb von Kreuzungen

Das EBKrG schafft durch die Regelung in § 14 klare Rechtsverhältnisse bezüglich der Erhaltungslast für Eisenbahnkreuzungen. Die Regelung beruht auf dem sogenannten Funktionsprinzip, nach dem jeder, der an einer Kreuzung beteiligten Aufgabenträger für seine Anlage verantwortlich ist. Der Eisenbahnunternehmer hat die Aufwendungen für Erhaltung und Betrieb der Eisenbahnanlagen und der Träger der Straßenbaulast hat die Aufwendungen für Erhaltung und Betrieb der Straßenanlagen zu tragen.

Die vom Eisenbahnunternehmer zu tragenden Kosten für Erhaltung und Betrieb der Kreuzungen werden häufig höher sein als die vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten. Denn zur Eisenbahnanlage gehört auch das dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück zwischen den Schienen und die Bereiche neben den Schienen in einer Breite von jeweils 2,25 m (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 EKrG). § 16 Abs. 1 Nr. 3 AEG sieht Ausgleichszahlungen der öffentlichen Hand vor, wenn der Eisenbahnunternehmer mehr als die Hälfte der Aufwendungen trägt. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahn handelt. Eine Eisenbahn ist öffentlich, wenn sie als Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben wird und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann oder wenn Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (§ 3 AEG). Den Ausgleich zahlt bei Kreuzungen mit Bundesstraßen der Bund und bei allen anderen Kreuzungen das Land (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 AEG).

Der Ausgleich ist je nach Sachverhalt nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss oder Entgelt von dritter Seite.

Betreibt der Eisenbahnunternehmer die öffentliche Eisenbahn selbst, ist der Ausgleich ein nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss. Der Eisenbahnunternehmer erbringt keine Leistung an Bund oder Land, weil Erhalt und Betrieb der Eisenbahnanlage weder Aufgabe des Bundes noch des Landes ist. Zum einen sind nur nichtbundeseigene öffentliche Eisenbahnen begünstigt, zum anderen betreibt das Land Niedersachsen selbst keine Eisenbahn. Der Ausgleich ist auch kein Entgelt von dritter Seite. Er soll nach dem Gesetzeswortlaut die höhere Kostenbelastung des Eisenbahnunternehmers ausgleichen und ist nicht davon abhängig, ob der Eisenbahnunternehmer eine Leistung an den Träger der Straßenbaulast erbringt, indem er die Straßenanlagen erhält und betreibt.

Betreibt der Eisenbahnunternehmer die öffentliche Eisenbahn nicht selbst, sondern beauftragt einen Dritten mit der Betriebsführung, erbringt der Dritte eine sonstige Leistung an den Eisenbahnunternehmer. Zur Betriebsführung gehört die Unterhaltung der Bahnanlagen, also auch Erhalt und Betrieb der Kreuzungen. Leitet der öffentliche Eisenbahnunternehmer Ausgleichszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 AEG an den Dritten weiter, gehört die Zahlung zum Entgelt für die Betriebsführungsleistung und unterliegt beim Dritten der Umsatzbesteuerung. Das gilt auch, wenn Land oder Bund die Ausgleichszahlung auf Wunsch des öffentlichen Eisenbahnunternehmers direkt an den Dritten überweisen. Die Zahlung ist rechtlich und wirtschaftlich eine Zahlung vom Land oder Bund an den Eisenbahnunternehmer und eine weitere Zahlung des Eisenbahnunternehmers an den Dritten.

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