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Arbeitsrecht | Rechtsmissbrauch bei Scheinbewerbung „AGG-Hopping“
Erfolgen Bewerbungen (hier: durch promovierten Rechtsanwalt) ausschließlich auf altersdiskriminierende Stellenausschreibungen, kann (bereits) dieses Verhalten ein Indiz dafür sein, dass die Bewerbungen nicht ernsthaft verfolgt werden, sondern allein der Geltendmachung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dienen sollen. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Dem Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen fehlender subjektiver Ernsthaftigkeit der Bewerbung liegt der Gedanke zugrunde, dass in diesem Fall kein schutzwürdiges Interesse des Bewerbers an einer Entschädigung besteht. Die Generalklausel des § 242 BGB greift in dieser Situation, weil das Gesetz für diesen Fall keine Regelung bereithält und bereithalten kann.
Scheinbewerbungen sog. AGG-Hopp...