DBAI Liechtenstein Artikel 9

Artikel 9 Kosten

Kosten, die der ersuchten Vertragspartei entstehen, werden von dieser Vertragspartei getragen. Außergewöhnliche Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Die zuständigen Behörden konsultieren einander von Zeit zu Zeit im Hinblick auf diesen Artikel; insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei in der Frage, ob bei der Auskunftserteilung auf ein bestimmtes Ersuchen mit beträchtlichen Kosten zu rechnen ist.

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MAAAE-78971