DBAI Liechtenstein Artikel 4

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland”, im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Fürstentum Liechtenstein”, im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht des Fürstentums Liechtenstein gilt;

  3. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”

    aa)

    in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;

    bb)

    im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren Bevollmächtigter;

    umfasst der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  4. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

  5. bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft” eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einem geregelten Markt, der die materiellen Anforderungen im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom erfüllt, notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann” erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;

  6. bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung” die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile oder des statuarischen Kapitals der Gesellschaft darstellen;

  7. bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres „von jedermann” erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;

  8. bedeutet der Ausdruck „Steuer” eine Steuer, für die das Abkommen gilt;

  9. bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei” die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei;

  10. bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei” die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird;

  11. bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften” die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;

  12. bedeuten die Ausdrücke „Auskünfte” und „Informationen” Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art; die Ausdrücke „Auskünfte” und „Informationen” werden inhaltsgleich verwendet;

  13. bedeutet der Ausdruck „Steuersachen” alle Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen;

  14. bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen” Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaates strafbewehrt ist;

  15. bedeutet der Ausdruck „Strafrecht” sämtliche nach dem Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten steuerstrafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind;

  16. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger”

    aa)

    in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in Bezug auf Liechtenstein alle Inhaber von Landesbürgerrechten im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes (LGBl. 1960, Nr. 23) sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem im Fürstentum Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden sind.

(2) Jeder in diesem Abkommen nicht näher definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt zukam, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung nach dem Steuerrecht der anwendenden Vertragspartei Vorrang vor der Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAE-78971