Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Verfallsentscheidung getroffen.
2Seine auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellung und der dadurch bedingten Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
31. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen im Fall II.6. der Urteilsgründe eingestellt.
4Nach den insoweit getroffenen Feststellungen führte die Bande, der der Angeklagte angehörte, zwischen dem 8. und eine Beschaffungsfahrt mit wenigstens 5 kg Marihuana von den Niederlanden in den Raum Stuttgart durch. Der Angeklagte, der über keine Fahrerlaubnis verfügte, fuhr dabei dem eigentlichen Drogentransportfahrzeug mit seinem Pkw voraus, um die Strecke hinsichtlich möglicher Polizeikontrollen abzusichern. Aus den vom Landgericht zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dieser durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom (5 Ds ) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Ausweislich der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils unternahm der Angeklagte die dort verfahrensgegenständliche Tat am . Verfahrensökonomisch ist es nicht geboten, aufwändige Sachverhaltsermittlungen durchzuführen, um aufzuklären, ob die der vorgenannten Verurteilung zugrunde liegende Fahrt Teil der von II.6. der Gründe des hier angefochtenen landgerichtlichen Urteils erfassten Fahrt zur Absicherung des Drogentransports war.
5Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe von fünf Jahren und vier Monaten. Die Gesamtstrafe kann dagegen bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden 37 Einzelstrafen mit Höhen zwischen fünf Jahren zwei Monaten und sechs Jahren vier Monaten (Einsatzstrafe) schließt der Senat aus, dass auf eine niedrigere Gesamtstrafe als acht Jahre und sechs Monate erkannt worden wäre.
62. Die Revision bleibt im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.
7Soweit der Angeklagte die Verletzung von "§§ 338 Abs. 1 lit. b StPO, 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, § 16 Satz 2 GVG, Art. 101 GG (Besetzungsrüge)" geltend macht, ist diese Rüge nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt. Um dem Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rüge allein aufgrund des Rügevorbringens zu ermöglichen, hätte wenigstens der Inhalt der Randnummer 43a des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Stuttgart mitgeteilt werden müssen (vgl. , BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 6). Auf diese bezieht sich der von der Revision mitgeteilte Beschluss des Präsidiums vom ausdrücklich. Ohne Kenntnis des Inhalts kann bereits die Einhaltung des im Geschäftsverteilungsplan offenbar vorgesehenen Turnus nicht überprüft werden.
Fundstelle(n):
MAAAE-78770