Nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht
Am hat der Rat der EU die Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen angenommen. Bei großen Unternehmen von öffentlichem Interesse, deren durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während des Geschäftsjahres 500 übersteigt, muss danach der Lagebericht zukünftig eine nichtfinanzielle Erklärung umfassen, in der Informationen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten sind.
Große kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen in der Erklärung zur Unternehmensführung überdies die Diversitätspolitik für Leitungs- und Kontrollorgane beschreiben. Die Beschreibung soll z. B. solche Aspekte umfassen wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund. Ferner müssen die Ziele dieser Politik, die Art der Umsetzung und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum angegeben werden. Die Richtlinie trägt auch „Vorsorge“ für den Fall, dass ein Unternehmen keine derartige Politik verfolgt. Es hat dann zu erläutern, warum es dies nicht tut. Nicht getan sein wird es dabei mit einem „Wir sind zwar grundsätzlich gegen Diskriminierung wegen Alters, Geschlechts, Behinderung, Religion, Herkunft usw., konnten dies aber bei der Besetzung der Organe mangels geeigneter Kandidaten nicht umsetzen.“
Soweit die Anforderungen an die zukünftige Berichterstattung. Die aktuelle Praxis ist durch eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht oder an anderer Stelle des Geschäftsberichts gekennzeichnet. Wie Inge Wulf und Jürgen Lars Sackbrook in ihrem zeigen, hat sich auch in Deutschland die Anzahl der GRI-Nachhaltigkeitsberichte in den vergangenen Jahren erheblich erhöht. Hatten im Jahr 2002 erst vier der DAX30-Konzerne (Adidas, Deutsche Bank, RWE und Volkswagen) einen Nachhaltigkeitsbericht nach GRI-Standard veröffentlicht, sind es in 2012 27, also 90 % aller DAX30-Konzerne. Die Autoren stellen dar, wie sich der GRI-Leitfaden im Zeitablauf entwickelt hat und welche Empfehlungen zum Nachhaltigkeitsbericht die aktuelle Version enthält.
Ganze andere, nämlich bankaufsichtsrechtliche Anforderungen behandelt der von Sabine Meier, Tobias Mohr und Alexander Mitscherlich. Die Autoren diskutieren und erklären in Bezug auf (potenziell) wertgeminderte Finanzinstrument die Wechselwirkungen zwischen den Financial Reporting (FINREP) Meldepflichten der European Banking Authority (EBA) einerseits und den Rechnungslegungsvorschriften von IAS 39 andererseits. Dabei geht es auch darum, wie die Anlieferung, Verarbeitung und das Reporting von Daten für unterschiedliche Zwecke (Aufsichtsrecht vs. Jahresabschluss) harmonisiert werden kann.
Einen immer größeren Umfang haben in den letzten Jahren, nicht zuletzt auch als Folge von Beanstandungen im Enforcement-Verfahren (DPR), die related party-Angaben in den IFRS-Abschlüssen eingenommen. Viele, oft zu viele Details werden dabei im Anhang berichtet. Der von Marco Meyer richtet sein Augenmerk jedoch nicht auf den Anhang (als secondary statement), sondern auf die Bedeutung von related party-Beziehungen für Bilanz, GuV usw. (als primary statements). Insbesondere geht es um die Bedeutung von related party-Beziehungen für den Konsolidierungskreis. Ein nicht über Stimm- oder Organbesetzungsrechte beherrschtes Unternehmen kann gleichwohl nach IFRS 10 Tochterunternehmen sein, wenn nahe stehende Personen als de facto agents des Berichtsunternehmens die Geschicke des untergeordneten Unternehmens steuern. Der Beitrag behandelt auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Wertungen für den handelsrechtlichen Konzernabschluss ebenfalls bedeutsam sind oder der lege ferenda werden können.
Norbert Lüdenbach
Fundstelle(n):
PiR 11/2014 Seite 1
NAAAE-78641