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Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gem. § 901 ZPO a. F.
(1) Der Erlass eines nach dem Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin ergangenen Haftbefehls wegen Nichterscheinens der Steuerberaterin zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 901, 915 ZPO in der vor 2013 gültigen Fassung, seit geregelt in § 802g, §§ 882b ff. ZPO) begründet die Vermutung der Vermögenslosigkeit nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. (2) Die Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, sofern der Steuerberater mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird und dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können (Bezug: § 46 Abs. 2 Nr. 4, § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG; § 901, § 915 ZPO a. F.; § 802g, § 882b ZPO).
(1) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gem. greift ein, sobald eine der dort genannten Voraussetzungen wie die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem.