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Tätigkeit eines Zahnarztes in einer Zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis und anschließender Tätigkeit in einer Einzelpraxis
Auflösung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis während des laufenden Kalenderjahres – Fortführung der zahnärztlichen Tätigkeiten in Einzelpraxen – gesonderte Degressionsberechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Tatbestand
Der Kläger ist in E. als Zahnarzt niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Quartal I/1999 übte er seine Tätigkeit gemeinsam mit einem Partner in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis aus. Anschließend war der Kläger ebenso wie sein Partner in einer Einzelpraxis tätig.
Nach Erlass vorläufiger Honorarbescheide für die Quartale I, II und III/1999 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Jahr 1999 vorläufig einen Degressionsbetrag von 24.937,30 DM fest. Das Honorar des Klägers für die Zeit seiner Tätigkeit in einer Einzelpraxis im Jahr 1999 ohne die degressionsbedingte Kürzung, setzte sie vorläufig mit 564.204,02 DM und schließlich mit Jahreshonorarbescheid auf 567.066,23 DM fest. Der Berechnung der degressionsbedingten Kürzung legte die Beklagte die Punktmengengrenze für das gesamte Jahr 1999 zugrunde. Für das Quartal I/1999 ordnete sie dem Kläger die Hälfte der durch die Gemeinschaftspraxis abgerechneten Punkte zu. Gegen diesen Degressionsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Im Widerspruchsverfahren, aber auch im nachfolgenden Klageverfahren machte der Kläger erfolglos geltend, dass in die Berechnung...