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Abgabenordnung | Änderung des Folgebescheids bei Feststellung der Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde (§ 125 Abs. 5 AO) kann Regelungswirkung haben und daher ihrerseits einen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt darstellen (Änderung der Rechtsprechung). (2) Stellt die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt die Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids fest, ist der Folgebescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Zugleich bewirkt die Nichtigkeitsfeststellung die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid (§ 171 Abs. 10 AO).
Ob die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ihrerseits ein Verwaltungsakt ist, war bisher höchst umstritten (wie sich auch aus der Urteilsbegründung ergibt). Der X. Senat hat mit Zustimmung der anderen ...