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Zivilprozessrecht | Verwertung von Zeugenaussagen bei „mitgehörtem Telefonat“
Auch Telefongespräche mit geschäftlichem Bezug (und gegenüber einer juristischen Person des privaten Rechts) haben grds. einen vertraulichen Charakter mit der Folge, dass es Dritten nicht gestattet ist, mitzuhören und den Gesprächsinhalt weiterzugeben. Wurde Letzterer gleichwohl zum Gegenstand einer Zeugenaussage gemacht, muss er als Konsequenz zum Schutz des betroffenen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG) deshalb prozessual außer Betracht bleiben. Anderes gilt nur dann, wenn das Telefongespräch nicht heimlich, sondern unter Zustimmung der Beteiligten mitgehört wurde. Dies ist der Fall, wenn eingangs des Gesprächs am Telefon erklärt wird, jenes sei oder werde nunmehr laut gestellt, weil hierdurch zugleich der Hinweis auf die Anwesenheit einer dritten Person, die dadurch Gelegenheit erh...