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USt direkt digital Nr. 21 vom Seite 11

BMF erläutert die neuen Regelungen zur Steuerschuldumkehr

zur Anpassung des UStAE

Matthias Trinks

Mit aktuellem Schreiben vom erläutert das BMF die gesetzliche Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Neben den Änderungen bei Bauleistungen sind vor allem zwei neue Anwendungsfälle des Reverse-Charge-Verfahrens zu beachten.

A. Gesetzlicher Hintergrund

Der Gesetzgeber hat zum das Reverse-Charge-Verfahren in bestimmten Bereichen erheblich überarbeitet und erweitert. Neu gefasst wurden insbesondere die Regelungen zur Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen, § 13b Abs. 5 Satz 2, 7 UStG. Parallele Änderungen ergaben sich für die Leistungen zur Gebäudereinigung.

Zudem wurden in § 13b Abs. 2 Nr. 10, 11 UStG neue Tatbestände geschaffen. Die bisherige Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise wird auf Tablet-Computer und Spielekonsolen erweitert. Ebenso gilt das Verfahren nun für die in Anlage 4 zum UStG benannten Stoffe, hauptsächlich Metalle. Beide Regelungen basieren auf Art. 199a MwStSystRL, unterfallen also nicht dem Schnellreaktionsmechanismus. Der Gesetzgeber ist für mindestens zwei Jahre an die neuen Tatbestände gebunden. Spätestens 2018 wird auf europäischer Ebene über eine Verlängerung der Maßnahmen entschieden. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland die Regelunge...

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