BSG Beschluss v. - B 10 EG 10/14 B

Instanzenzug: S 6 EG 41/08

Gründe:

I

1Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für den Zeitraum vom bis . Bei der Berechnung des Elterngelds sei der Beklagte wegen der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann von einer zu hohen Besteuerung ihrer Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ausgegangen.

2Mit Urteil vom hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld verneint. Sie könne nicht verlangen, dass bei der Berechnung ihres Elterngelds die Zusammenveranlagung im Bemessungszeitraum außer Betracht bleibe und stattdessen auf eine fiktive Besteuerung als Alleinstehende abgestellt werde. Vielmehr sei nach dem Willen des Gesetzgebers die Höhe der Steuern, die zum Zwecke der Elterngeldberechnung auf die Einkünfte der Klägerin im Bemessungszeitraum entfielen, nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die in dieser Zeit erzielten Einkommen der gemeinsam veranlagten Ehegatten zueinander stünden.

3Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Maßgeblich für die Berechnung der Steuerlast sei die Steuer, die auf sie nach einer Aufteilung der Steuerlast gemäß § 268 Abgabenordnung entfalle. Es sei klärungsbedürftig, ob § 2 Abs 9 S 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung von Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG in dieser Weise zu verstehen sei.

II

4Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat bereits keine ausdrückliche Rechtsfrage formuliert, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

7Selbst wenn man ihrem Vortrag sinngemäß entnehmen will, dass sie es für klärungsbedürftig hält, wie bei gemeinsam veranlagten Ehegatten im Rahmen der Elterngeldberechnung nach § 2 Abs 9 S 4 BEEG (in der bis zum gültigen Fassung) die Höhe der zu berücksichtigenden Steuern zu berechnen sind, die auf die Einkünfte des selbstständig tätigen Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum entfallen, so fehlt es an einer substantiierten Darlegung, warum diese Rechtsfrage noch einer weiteren Klärung bedarf. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich beantwortet worden ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; s hierzu auch Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42 mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem vermeintlich klärungsbedürftigen Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN).

8Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des Senats auseinander, die bereits zu der von ihr angesprochenen Rechtsfrage ergangen ist. Danach ist für die Zwecke der Elterngeldberechnung nach § 2 Abs 9 S 1 und S 4 BEEG aF bei einer Zusammenveranlagung von Eheleuten der auf den zu berücksichtigenden Gewinn entfallende proportionale Anteil an den gesamten Steuern zu errechnen ( - Juris RdNr 30 ff; vgl ausführlich bereits - Juris). Die Beschwerde legt nicht dar, welcher Klärungsbedarf darüber hinaus noch fortbestehen sollte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das vom Senat gefundene Ergebnis hat sie lediglich durch Benennung der einschlägigen Grundrechte angedeutet, jedoch in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt.

9Darüber hinaus fehlt es auch an der substantiierten Darlegung, warum der (sinngemäß) aufgeworfenen Rechtsfrage noch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen sollte, obwohl die Regelung des § 2 Abs 9 BEEG bereits vor zwei Jahren außer Kraft getreten ist. Insoweit legt die Beschwerde nicht dar, dass noch über eine erhebliche Zahl davon betroffener und gleichartiger (Alt-)Fälle zu befinden wäre (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19) oder die Regelung im Wesentlichen inhaltsgleich in eine Nachfolgevorschrift übernommen worden ist ( - BeckRS 2013, 70674 RdNr 5; vgl auch § 2e BEEG).

10Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

11Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
KAAAE-78373