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FG München Urteil v. - 3 K 631/11

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStG § 6a Abs. 1 S. 1, UStG § 6a Abs. 3, UStG § 6a Abs. 4 S. 1, UStDV § 17a

Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen

Nachweispflicht des Lieferers

Vertrauensschutz für unrichtige Angaben des Abnehmers

Leitsatz

1. Es ist Sache des Lieferanten der Gegenstände, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. Dabei sind die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen, ob die Gegenstände tatsächlich in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht worden sind.

2. Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 S. 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAE-78218

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FG München, Urteil v. 29.01.2014 - 3 K 631/11

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