Arbeitshilfe Oktober 2015

Bestechungsgelder von dritter Seite als sonstige Einkünfte – Kein Steuerabzug von Zahlungen des Arbeitnehmers zur Wiedergutmachung des durch Bestechung entstandenen Schadens an seinen ehemaligen Arbeitgeber? – Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten?

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Wie sind u.a. Zahlungen des Arbeitnehmers, die im Rahmen eines Vergleichs zur Schadenswiedergutmachung an seinen geschädigten Arbeitgeber geleistet wurden, zu qualifizieren, wenn die von dritter Seite erhaltenen Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in den vorherigen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt wurden?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB DAAAE-78183