Arbeitshilfe April 2015

Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware?

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Erstattung des erhobenen Antidumpingzolls auf wesentliche Fahrradteile aus der Volksrepublik China nach Ausfuhr der Teile mit T2 und Angabe des Verfahrenscodes 10 40 0 (ohne Bewilligung der Ausfuhr).

Hätte die Zollbehörde die Ausfuhranmeldung überprüfen und ggf. korrigieren müssen?

Widerspricht es dem Sinn und Zweck der Antidumpingregelung, eine Schädigung der Gemeinschaftswirtschaft zu verhindern, wenn Antidumpingzoll auf nachweislich aus der Union ausgeführte Ware erhoben wird?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB KAAAE-78172