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Einkommensteuer | Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010, nach dem die materielle Norm (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010) auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen anzuwenden ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.