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Erbrecht – „Ein für alle Male abgefunden“ kann als Erbverzicht auszulegen sein (OLG)
Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein ( NWB KAAAE-74890).
Hintergrund:
Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.
Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 1 BGB).
Sachverhalt:
Der 1991 im Alter von 62 Jahren verstorbene Familienvater wurde von seiner Ehefr...