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LSG Bayern Urteil v. - L 3 SB 235/13

Der 1974 geborene intersexuelle Mensch A. (nachstehend: M.R.) ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Begehrt wird die rückwirkende Feststellung eines GdB von 80 ab dem 01.08.1994 sowie im Wege einer Klageerweiterung die Zuerkennung des Merkzeichens "G" im Sinne von § 146 Abs. 1 SGB IX.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2548 Nr. 42
EAAAE-77808

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LSG Bayern, Urteil v. 10.09.2014 - L 3 SB 235/13

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