BGH Beschluss v. - 3 StR 245/14

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Härteausgleich im Beschlussverfahren

Gesetze: § 354 Abs 1b S 1 StPO, § 460 StPO, § 462 StPO, § 55 Abs 1 S 1 StGB

Instanzenzug: LG Schwerin Az: 34 KLs 1/13

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus früheren Aburteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den in einem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Rostock angeordneten Verfall von Wertersatz hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf eine Aufklärungsrüge und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom (931 Cs 444/11), dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom (12 Ds 240/11) sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom (25 Cs 360/12), aus denen mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom (12 Ds 240/11) gemäß §§ 460, 462 StPO nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, bereits erledigt sind (UA S. 5-7, 12). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilten, ob das Landgericht die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. , BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1, Härteausgleich 20). Von dieser Frage abgesehen liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB hinsichtlich aller im vorliegend angegriffenen Urteil im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Einzelstrafen vor, denn die allen einbezogenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten einschließlich der hier abzuurteilenden Tat wurden vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Güstrow vom (931 Cs 444/11) begangen.

Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den § 460, 462 StPO überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom (25 Ls 824/11) ist vielmehr in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Sollten die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom , dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden ().

Einer ausdrücklichen Aufhebung des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung des mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom angeordneten Verfalls von Wertersatz bedarf es hingegen nicht. Diese Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Rostock (vgl. , NJW 1979, 2113). Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zuständige Richter wird jedoch zu beachten haben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (erneut) - auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet - die Aufrechterhaltung der Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist, da dieser Beschluss dann die neue Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH aaO.; , BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; , NStZ-RR 2008, 275 f.; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 37)."

3Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten.

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Fundstelle(n):
QAAAE-77642