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Haftung des Arbeitgebers bei Unfall eines Arbeitnehmers
Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig haftet ein Arbeitgeber bei einer schuldhaften Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften auf dem Bau gegenüber der Berufsgenossenschaft nur dann, wenn ihm ein besonders krasses und subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dieser Fall liegt nur dann vor, wenn der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (§ 110 SGB VII). Ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften stellt nicht in jedem Fall schon ein grob fahrlässiges Verhalten dar (OLG Schleswig, Urteil vom - 11 U 74/13).