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StBMag Nr. 11 vom Seite 9

Traue keinem Vorläufigkeitsvermerk!

Kommentar

Mit dem Vorläufigkeitsvermerk hat die Finanzverwaltung ein Instrument in der Hand, Einspruchsverfahren durch den Bürger zu verhindern (). Das BVerfG hat diesen Eingriff in den Rechtsschutz gebilligt (Verfahren, anhängig seit – 1 BvR 1359/11). Es entscheidet allein das BMF über den Umfang des Rechtsmittelverfahrens. Jeder Vorläufigkeitsvermerk verhindert mangels Rechtsschutzbedürfnis den Einspruch. Wofür es aber einen Vorläufigkeitsvermerk gibt und wie dieser formuliert wird, liegt allein in der Hand des BMF . Die FA halten sich i. d. R. „blind“ daran, ist der Vorläufigkeitsvermerk noch so unpräzise und widersprüchlich formuliert. Selbst vor Gericht ziert sich die Verwaltung, neu zu formulieren oder aus verfahrensrechtlichen Gründen weitere Vorläufigkeitsvermerke zu akzeptieren. Je nach „Grundeinstellung des Richters“ wird das FA darauf hingewiesen, dass es in seinem Ermessen steht, den Vorläufigkeitsvermerk zu bestimmen.

Wie schnell derartige Vorläufigkeitsvermerke vom Steuerberater falsch ausgelegt werden, zeigen zwei anhängige Revisionsverfahren (IV R 28/14 und VIII R 21/13). Im ersten Fall hat da...