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Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei der Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags
Mit Urteil vom - VI R 12/12 NWB WAAAE-75268 hat der BFH entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG neben dem Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG nur noch insoweit in Anspruch genommen werden kann, als die geltend gemachten Aufwendungen durch diesen nicht abgegolten sind.
Die im Jahre 1929 geborene Klägerin ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 60) und bewohnte im Streitjahr 2010 ein Appartement in einem Wohnstift (Seniorenheim i. S. des § 1 Abs. 1 HeimG). In dem zu zahlenden Entgelt waren folgende Aufwendungen enthalten:
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Vorhaltung einer altersgerechten Grundversorgung, Krankenpflege im
Appartement bei vorübergehender Erkrankung, 24 Stunden Notfallbereitschaft
ambulanter Pflegedienst (Nachtdienst) und Vorhalten von
Betreuungspersonal | 1.284 € |
Kleinere
Reparaturen/Schönheitsreparaturen | 113 € |
Reinigung Appartement und
Gemeinschaftsflächen | 284 € |
Gartenpflege | 100 € |
24
Stunden Bereitschaft Funktionsfähigkeit technische Einrichtungen | 802 € |
24
Stunden Besetzung des Empfangs | 593 € |
gesamt | 3.176 € |
In ihrer Steuererklärung begehrte die Klägerin hierfür sowie für Aufwendungen für einen Umzug innerhalb des Wohnheims (591 €) und für Handwerkerleistungen (1.375 €) und damit für Aufwend...