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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 KR 4717/12

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie bei der Beklagten seit 1. September 2010 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) pflichtversichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAE-77228

Preis:
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.05.2014 - L 4 KR 4717/12

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