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Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen bei Erlass eines Folgebescheids vor dem Erlass eines Grundlagenbescheids der Denkmalschutzbehörde
(1) Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gem. § 7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gem. § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gem. § 10f Abs. 1 EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gem. § 162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen ist. (2) Weicht sie von der Steuererklärung des Stpfl. ab, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen nicht (vorläufig) ansetzt (Bezug: § 10f Abs. 1, § 7i Abs. 1 und 2 EStG; § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5 AO; § 74 FGO).
Nach § 7i Abs. 1 EStG begünstigt sind Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Der Abzugsbetrag nach §§ 10f, 7i EStG kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der St...