Thüringer Landesfinanzdirektion - S 2221 A-80-A 2.15

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung; Übertragung eines Mitunternehmeranteils (Gegenstand einer Vermögensübertragung)

Bezug: (BStBl. 2010 I S. 227)

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchstabe a EStG ist die Übertragung eines Mitunternehmeranteilsan einer Personengesellschaft oder an einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, nur dann begünstigt, wenn die Gesellschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt. Als Personengesellschaften gelten auch Gemeinschaften, wenn die Beteiligten eine dem Gesellschafter einer Personengesellschaftwirtschaftlich vergleichbare Stellung haben, z. B. als Beteiligter einer Erbengemeinschaft oder Gütergemeinschaft ( BStBl 1984 II S. 751). Nach Tz. 8 des (BStBl 2010 I S. 227; Anhang 13 IV EStH 2010) kann die Begünstigung in Anspruch genommen werden

  • beider Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) auf einen oder mehrere Übernehmer,

  • bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (einschließlich der quotalen Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens) und

  • bei der entgeltlichen Aufnahme eines Übernehmers in ein bestehenden Einzelunternehmen.

Es ist die Frage gestellt worden, ob eine begünstigte Übertragung eines Teil seines Mitunternehmeranteils voraussetzt, dass der Teil/die Quote des Gesamthandsvermögensmit der Quote der übertragenen wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögensübereinstimmen muss. Oder, ob hier auch eine überquotale Übertragung des Sonderbetriebsvermögenserfolgen kann.

Beispiel:

Der Vater ist zu 25 % an einer landwirtschaftlichen GbR beteiligt. Der GbR überlassene Grundstücke sind im Sonderbetriebsvermögen des Vaters bilanziert. Nun beabsichtigt Vater 80 % seines Anteils an der GbR (mithin 20 % am Gesamthandsvermögen) und sein gesamtes Sonderbetriebsvermögen an Sohn gegen Versorgungsleistungen zu übertragen.

Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchstabe a EStG bei der Übertragung eines Teilmitunternehmeranteilseinschließlich der quotalen Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens in Anspruch genommen werden. Dabei ist dies im Sinne einer Mindestvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs zu verstehen. Begünstigt ist auch eine Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils, bei dem die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens überquotal mit übertragen werden. Als Sonderausgaben werden dabei auch diejenigen Versorgungsleistungenberücksichtigt, deren Finanzierung durch die auf den überquotalen Teil der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens im Hinblick auf den Teilmitunternehmeranteil entfallenden Gewinne gesichert ist.

Werden Wirtschaftgüter aus der überquotalen Mitübertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens später an Dritte übertragen, so ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass die nach der Übertragung entrichteten wiederkehrenden Leistungen an den Übergeber nur dann weiterhin als Versorgungsleistungen zu beurteilen sind, wenn der nicht übertragene Teil des übernommenen Vermögens nach der Übertragung auf den Dritten ausreichende Erträge abwirft, um die Versorgungsleistungen zu finanzieren und insgesamt weiterhin begünstigtes Vermögen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG vorliegt (vgl. Tz. 40 des a. a. O.).

Die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils, bei der die Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens unterquotal oder gar nicht mit übertragen werden, stellt eine nicht begünstigte Vermögensübertragung dar.

Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 2221 A-80-A 2.15

Fundstelle(n):
LAAAE-75075