1. Für eine Hinzuziehung nach § 174 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 4 AO reicht es aus, dass möglicherweise aus einem einheitlichen
Lebensvorgang steuerrechtliche Folgen für eine Steuer sowohl beim Steuerpflichtigen als auch bei dem Dritten zu ziehen sind.
2. Die Hinzuziehung eines Dritten ist grundsätzlich nur vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die gegen ihn gerichteten steuerlichen
Ansprüche zulässig, weil er dann noch nicht auf die Bestandskraft der ihm gegenüber erfolgten oder ggf. unterbliebenen Besteuerung
vertrauen darf.
3. Eine schützenswerte Vertrauensposition ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Dritte bereits i. S. d. § 174 Abs. 5 S. 1
AO an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt war. Dies ist
nicht nur dann der Fall, wenn er Verfahrensbeteiligter i. S. d. § 359 AO war, sondern auch dann, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche
Initiative auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hingewirkt hat, z. B. indem er den entsprechenden Aufhebungs- oder
Änderungsantrag gestellt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bereits vor seiner Hinzuziehung als einzelvertretungsberechtigter
Geschäftsführer am Einspruchsverfahren der GmbH beteiligt war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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