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Steuerrecht | Keine Wahrung der Einspruchsfrist durch elektronische Steuererklärung
Mit der Übermittlung einer elektronischen Steuererklärung in komprimierter Form wird die Einspruchsfrist gegen einen Schätzungsbescheid nicht gewahrt. Für die Wahrung der Einspruchsfrist ist nach dem Niedersächsischen FG der Zugang des unterschriebenen Formulars beim Finanzamt maßgeblich. Denn erst aufgrund des komprimierten Ausdrucks erhält das FA Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummern und kann auf die elektronisch übermittelten Daten zugreifen.
[i]Unterschriebenen Ausdruck umgehend faxen!Nach dem Urteil ist es ratsam, den unterschriebenen komprimierten Ausdruck umgehend an das FA zu faxen, um die Einspruchsfrist zu wahren. Dennoch scheint mir das FG zu streng zu sein: Denn ein Einspruch kann auch elektronisch erhoben werden, z. B. per E-Mail. Dies ergab sich früher aus...