Grundlagen der Besteuerung
2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitel 5: Erbschaft- und Schenkungsteuer
5.1 Steuergegenstand
Bei den Ertragsteuern und der Umsatzsteuer werden Leistungen besteuert, für die der Steuerpflichtige eine Gegenleistung erhält. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer schöpft dagegen einen Teil einer Bereicherung ab, die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich zugewendet wird, sei es im Rahmen einer Erbschaft aufgrund eines Todesfalls, sei es als Schenkung unter Lebenden.
Hein Hiller zahlt hohe Beiträge auf eine Risiko-Lebensversicherung ein, die (nur) für den Todesfall die Auszahlung eines namhaften Betrags vorsieht. Begünstigte ist seine langjährige Freundin Beate Kammann. Hein Hiller stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben.
Beate Kammann ist keine Erbin, da sie mit Hiller nicht verwandt ist und auch nicht durch ein Testament bedacht wird. Auch hat ihr Hiller zu Lebzeiten keine Beträge geschenkt. Gleichwohl ist die Auszahlung der Lebensversicherung erbschaftsteuerpflichtig, da sie anlässlich des Todesfalls von Hiller ausgezahlt wird.
5.2 Steuerklassen
Für diverse Steuerbefreiungen und persönliche Freibeträge muss festgestellt werden, zu welcher Steuerklasse der Erbe bzw. der Beschenkte gehört:
Steuerklasse I
Steuerklasse II