Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen eines Trauerredners und/oder Hochzeitredners
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Abschn. 12.7. Abs. 13 Satz 1 UStAE regelt, dass Vorträge und Reden urheberrechtlich geschützte Sprachwerke darstellen, deren Umsätze grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuermäßigung fallen können.
Überträgt der Redenschreiber dem Leistungsempfänger ein nach den Vorschriften des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschütztes Recht an der Rede (z. B. das Vortragsrecht nach § 19 Abs. 1 UrhG) und wird der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung von dieser Übertragung bestimmt, kommt die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zur Anwendung.
1. Trauerredner
Nach den Ausführungen eines Verbandes für Trauerredner übernimmt der Trauerredner unter Anderem die Aufgabe der inhaltlichen Gestaltung der Bestattung. Neben der Erstellung einer Rede beinhaltet dies auch die Planung und strukturelle Gestaltung der Trauerfeier. Ihm obliegt die Moderation und Leitung der Beisetzung. In der Gesamtleitung trägt der Trauerredner aufgrund der Absprachen mit den Hinterbliebenen die alleinige Verantwortung für das Gelingen und für die Inhalte der Trauerfeier und der Trauerrede. Der Text der Trauerrede wird frei formuliert und niedergeschrieben. Es handelt sich jeweils um ein Unikat, das dann auf der Veranstaltung wiedergegeben und anschließend den Hinterbliebenen übergeben wird.
In den so beschriebenen Sachverhalten ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung jedoch nicht in der Übertragung des Nutzungsrechts an dem Trauermanuskript zu sehen, sondern in der sprachlichen Begleitung bei der Verabschiedung von Toten und der Begleitung der Hinterbliebenen. Darüber hinaus wird nach Abschn. 12.7. Abs. 7 UStAE mit der Veräußerung des Originals eines Werks nach § 44 Abs. 1 UrhG im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht eingeräumt, so dass auf die bloße Lieferung eines Manuskripts grundsätzlich der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 Prozent für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Dieser Ermäßigungstatbestand findet vorliegend keine Anwendung, da die Trauerredner von den trauernden Angehörigen kein Entgelt erhalten, damit diese die Berechtigung erhalten an der Trauerveranstaltung teilnehmen zu können. Trauerredner sind auch nicht als Künstler anzusehen (, BSGE 96 Seite 141).
Diese Auffassung hat der , bestätigt.
2. Hochzeitsredner
Das , die vorgenannten Erwägungen auch für die Umsätze eines Trauer- und Hochzeitsredners angewandt und hat die Anwendung der Steuerermäßigung sowohl nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a als auch Buchst. c abgelehnt.
Die Tätigkeit des Klägers beschränkte sich gerade nicht darauf, den Abnehmern ein Recht an seinem Redemanuskript einzuräumen, sondern er erarbeitete gemeinsam mit den Kunden die Grundlagen für die Rede, trug diese Rede als zentralen Punkt der Veranstaltung dann auch vor und wurde dabei moderierend und unterhaltend tätig.
Nach den Feststellungen des FG war wesentlicher und prägender Teil der vom Kläger erbrachten Leistung der Vortrag einer auf die Kunden zugeschnittenen Rede mit moderierender Begleitung des Publikums bei der Veranstaltung. Dabei gewährleistete der Kläger eine von den Zuhörern als passend und gekonnt empfundene Leistung. Damit verlässt die Leistung des Klägers aber eindeutig den begrenzten Bereich der Einräumung eines dem Urhebergesetz unterliegenden Rechts. Diesem Leistungsbestandteil (Überlassung des Manuskriptes) kommt auch kein eigenständiger Leistungscharakter zu, sondern ist nur Begleiterscheinung der vom Kläger erbrachten Hauptleistung, dem Vortrag einer zum Anlass passenden Rede. Die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG kommt daher nicht in Betracht.
Die Berufung des Klägers auf § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG scheidet ebenfalls aus, weil die Darbietungen des Klägers sich nicht als Kulturangebot an die Allgemeinheit richten, sondern er auf privaten Veranstaltungen für ein prinzipiell geschlossenes Publikum spricht.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Az. V B 69/14. Diese führt in vergleichbaren Rechtsbehelfsverfahren nicht zu einer gesetzlichen Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
Die bisherige Rundvfg. vom wird aufgehoben.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7240 A - 24 - St 16
Fundstelle(n):
MAAAE-74953