StPO Anhang EV: Auszug aus EinigVtr
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889,
933, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3
EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -
Anhang EV: Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 933, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin - [1]
Abschnitt III
Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
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14. | Strafprozeßordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch
Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1354), mit folgenden
Maßgaben: | |
a) | bis c) (nicht mehr anzuwenden) | |
d) | Die Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines
Strafgerichts der Deutschen Demokratischen Republik ist zulässig, es sei denn
es wird durch ein Gericht festgestellt, daß die Verurteilung mit
rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar ist oder daß Art oder Höhe der
Rechtsfolge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht angemessen sind oder dem
Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Es kann auch festgestellt werden, daß
die Rechtsfolge in einer milderen Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag auf
Feststellung kann von dem Verurteilten oder von der Staatsanwaltschaft gestellt
werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfahren oder ein
Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden ist oder ein
Rehabilitierungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Über den Antrag
entscheidet das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
vom (BGBl I S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre. §
458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die
Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung der
Vollstreckung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet
werden. | |
e) | (nicht mehr anzuwenden) | |
f) | (nicht mehr
anzuwenden) | |
g) | und h) (nicht mehr anzuwenden) | |
i) | und j) (nicht mehr anzuwenden) | |
k) | (nicht mehr
anzuwenden) |
...
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28. | (nicht mehr
anzuwenden) |
Abschnitt IV
...
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3. | Für folgende in
Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende
Besonderheiten: | |
... | ||
e) | (nicht mehr anzuwenden) | |
... | ||
j) | (nicht mehr anzuwenden) |
...
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Anhang EV i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 91) mit Wirkung v. 29. 1. 2013.