StPO Anhang EV: Auszug aus EinigVtr
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl
II 1990, 889, 933, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das
beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das
Land Berlin -
Anhang EV: Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl II 1990, 889, 933, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin - [1]
Abschnitt III
Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
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14. | Strafprozeßordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom
(BGBl I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1
des Gesetzes vom
(BGBl I S. 1354), mit folgenden Maßgaben: | |
a) | bis c) (nicht mehr anzuwenden) | |
d) | Die
Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines Strafgerichts der
Deutschen Demokratischen Republik ist zulässig, es sei denn es wird durch ein
Gericht festgestellt, daß die Verurteilung mit rechtsstaatlichen Maßstäben
nicht vereinbar ist oder daß Art oder Höhe der Rechtsfolge nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht angemessen sind oder dem Zweck eines
Bundesgesetzes widersprechen. Es kann auch festgestellt werden, daß die
Rechtsfolge in einer milderen Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag auf
Feststellung kann von dem Verurteilten oder von der Staatsanwaltschaft gestellt
werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfahren oder ein
Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden ist oder ein
Rehabilitierungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Über den Antrag
entscheidet das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
vom
29.
Oktober 1992 (BGBl I S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre. §
458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die
Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung der
Vollstreckung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet
werden. | |
e) | (nicht mehr anzuwenden) | |
f) | (nicht mehr
anzuwenden) | |
g) | und h) (nicht mehr anzuwenden) | |
i) | und j) (nicht mehr anzuwenden) | |
k) | (nicht mehr
anzuwenden) |
...
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28. | (nicht mehr
anzuwenden) |
Abschnitt IV
...
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3. | Für folgende in
Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende
Besonderheiten: | |
... | ||
e) | (nicht mehr anzuwenden) | |
... | ||
j) | (nicht mehr anzuwenden) |
...
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Anhang EV i. d. F. des Gesetzes v. 21. 1. 2013 (BGBl I S. 91) mit Wirkung v. 29. 1. 2013.