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StPO § 485

Achtes Buch: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Zweiter Abschnitt: Dateiregelungen [1]

§ 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung [2]

1Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. 2Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. 3Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. 4§ 483 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Zweiter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1253) mit Wirkung v. 1. 11. 2000.

2Anm. d. Red.: § 485 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1253) mit Wirkung v. .