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StPO § 463d

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

Erster Abschnitt: Strafvollstreckung

§ 463d Gerichtshilfe

Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.

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SAAAE-74938