StPO § 463d
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
§ 463d Gerichtshilfe
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.
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SAAAE-74938