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StPO § 459h

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

Erster Abschnitt: Strafvollstreckung

§ 459h Einwendungen gegen vollstreckungsbehördliche Entscheidungen; Zuständigkeit

Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht.

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SAAAE-74938