StPO § 459h
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
§ 459h Einwendungen gegen vollstreckungsbehördliche Entscheidungen; Zuständigkeit
Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938