StPO § 438
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahmen
§ 438 Einziehung durch Strafbefehl
(1) 1Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. 2§ 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.
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SAAAE-74938