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StPO § 438

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens

Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahmen

§ 438 Einziehung durch Strafbefehl

(1) 1Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. 2§ 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.

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SAAAE-74938