Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen
§ 409 Inhalt des Strafbefehls [1]
(1) 1Der Strafbefehl enthält
- die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, 
- den Namen des Verteidigers, 
- die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, 
- die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes, 
- die Beweismittel, 
- die Festsetzung der Rechtsfolgen, 
- die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird. 
2Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. 3§ 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt
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  SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 409 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.