StPO § 406l
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten [1]
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten [2]
§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.
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SAAAE-74938