StPO § 406l
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Vierter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten [1]
§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 406l eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2525) mit Wirkung v. .