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StPO § 403

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Dritter Abschnitt: Entschädigung des Verletzten

§ 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren [1]

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 403 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1354) mit Wirkung v. 1. 9. 2004.