StPO § 394
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt: Privatklage
§ 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.
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SAAAE-74938