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StPO § 361

Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

§ 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten [1]

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.

(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 361 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 266) mit Wirkung v. 1. 8. 2001.

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