Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Vierter Abschnitt: Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
§ 35a Rechtsmittelbelehrung [1]
1Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. 2Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren. 3Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 35a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2353) mit Wirkung v. .