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StPO § 35

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Vierter Abschnitt: Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten

§ 35 Bekanntmachung

(1) 1Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. 2Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) 1Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. 2Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

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