Drittes Buch: Rechtsmittel
Dritter Abschnitt: Berufung
§ 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung [1]
(1) 1Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225. 2In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
(2) 1Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. 2Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung eines Tonbandmitschnitts einer Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein schriftliches Protokoll an. 3Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 4Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des schriftlichen Protokolls zu erteilen. 5Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. 6Das schriftliche Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 323 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1354) mit Wirkung v. .