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StPO § 257b

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten [1]

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 257b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2353) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.

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