StPO § 146
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Elfter Abschnitt: Verteidigung
§ 146 Verbot der Mehrfachverteidigung
1Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. 2In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
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SAAAE-74938