StPO § 111o

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen [1]

§ 111o Verfahren bei der Herausgabe [2]

(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.

(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 111o i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .