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Lohnsteuer | Zuwendung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub als Arbeitslohn
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird einem früheren firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet der Golfclub dabei auf die Mitgliedsbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll. (2) Arbeitslohn liegt in einem solchen Fall nicht allein deshalb vor, [i]S. in dieser Ausgabe Geserich S. 3136weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung.