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Grunderwerbsteuer | Einbeziehung eines Folgelastenbeitrags in die Bemessungsgrundlage
Eine vom Grundstückserwerber übernommene und noch nicht entstandene Zahlungsverpflichtung des Grundstücksverkäufers, die dieser in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber einer Gemeinde eingegangen ist, ist nach dem keine Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und damit nicht Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG) der Grunderwerbsteuer.
Der Erwerber des unbebauten Grundstücks hatte zwar die gemäß einem städtebaulichen Vertrag vom Veräußerer zu tragenden Folgekosten von 60 DM/qm Wohnfläche übernommen. Diese Verpflichtung entstand jedoch erst Zug um Zug mit der Erteilung der Baugenehmigung, die im Zeitpunkt des Grundstückskaufs noch nicht vorlag. Deshalb gehörte die übernommene Verpflichtung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.