Berücksichtigung von Modernisierungen?!
Kaufpreisaufteilung
„Drei Dinge sind an einem Gebäude zu beachten: dass es am rechten Fleck steht, dass es wohlgegründet, dass es vollkommen ausgeführt sei.“ Diesem Ausspruch von Goethe kann man auch aus der heutigen Sicht nur zustimmen, begründen diese drei Punkte doch noch immer den Wert eines Gebäudes maßgeblich – sowohl finanziell als auch ideell. Nach dem Kauf eines Gebäudes kommt bei Unternehmen häufig noch ein vierter Punkt hinzu: der Kaufpreis muss sich (steuerlich günstig) auf Gebäude sowie Grund und Boden aufteilen lassen. Denn, wird ein Gebäude verkauft, wird in aller Regel auch der Grund und Boden, auf dem dieses Gebäude steht, mit verkauft. Da jedoch nur der Teil der Kosten, welcher auf den Kauf des Gebäudes entfällt, über eine Abschreibung berücksichtigt werden kann, nicht jedoch – im Normalfall – der Grund und Boden, ist es aus steuerlichen Gründen vorteilhaft, wenn ein möglichst großer Anteil der Anschaffungskosten dem Gebäude zugeordnet werden kann. Jardin/Roscher stellen ab der Seite 3155 die Grundsätze zur Kaufpreisaufteilung anhand eines Beispiels dar.
Das BMF hat zum Thema Kaufpreisaufteilung eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder die Aufteilung des Kaufpreises selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Wie die einzelnen Felder auszufüllen sind (z. B. Bodenrichtwert oder Grundstücksgröße) erläutert das BMF in einer ausführlichen Anleitung. Jardin/Roscher ergänzen die Erläuterungen des BMF. Darüber hinaus stellen sie ein von ihnen entwickeltes Ergänzungsmodul zur BMF-Arbeitshilfe vor, das es ermöglicht, die in den letzten Jahren vor dem Erwerb durchgeführten Modernisierungen am Gebäude bzw. an Gebäudeteilen sachgerecht zu berücksichtigen. – Trotz Berechnungsprogramm gilt selbstverständlich noch immer: Wer eine abweichende Aufteilung des Kaufpreises vornehmen will, kommt an einem Sachverständigengutachten in aller Regel nicht vorbei.
Nicht die Aufteilung des Kaufpreises, sondern vielmehr die Teilung eines Geschäftsanteils behandelt Werner ab der Seite 3171. Denn auch wenn die Teilung des Geschäftsanteils seit dem Inkrafttreten des MoMiG im freien Belieben der Gesellschafterversammlung steht, ist nach wie vor eine Reihe von Fragen ungeklärt. Werner setzt sich dabei mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und den damit in Zusammenhang stehenden Problemen auseinander.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 3129
NWB GAAAE-74916